Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
20. Oktober 2006
§ 14
§ 14 – Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften
Soweit Erzeuger- und Besitzerpflichten gemäß § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auf Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft übertragen worden sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag für diese Entsorgungsträger die Nachweisführung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 12 und 13 zulassen. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit die Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erfolgt.
Kurz erklärt
- Erzeuger- und Besitzerpflichten können auf Dritte oder Verbände übertragen werden.
- Die Übertragung betrifft spezifische Paragraphen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
- Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Nachweisführung für diese Entsorgungsträger zulassen.
- Die Regelung gilt auch für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
- Es wird auf die Anwendung bestimmter Paragraphen verwiesen.